Bücherei Furth

Büchereiordnung


Benutzungsordnung der
Bücherei Furth, Klosterstraße 9, 84095 Furth




1. Allgemeines
Die Bücherei Furth ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung, die jedem im Rahmen dieser Benutzungsordnung offen steht.

Sie dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.

Die Ausleihe ist kostenlos. Die Bücherei Furth erhebt Benutzungs-, Verwaltungs- und Mahngebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung.Neubürger können für drei Monate die Bücherei kostenlos nutzen.Die Bücherei hat festgelegte Öffnungszeiten. Diese werden durch Aushang bekannt gemacht.


2. Anmeldung
Für die Benutzung der Bücherei ist eine Anmeldung erforderlich.

Personen über 18 Jahren melden sich persönlich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung an.

Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr wird nur dann ein Leserausweis ausgestellt, wenn ihre gesetzlichen Vertreter der Anmeldung schriftlich zugestimmt haben. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.

Gleichzeitig stimmt er mit seiner Unterschrift der elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu.

Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt durch seine Unterschrift bzw. bei Betreten der Bücherei die Benutzungsordnung an.


3. Leserausweis

Jeder Benutzer erhält einen Leserausweis, der bei jeder Ausleihe mitzubringen ist.

Dieser Ausweis ist nicht übertragbar. Bei Abmeldung ist der Ausweis zurückzugeben.

Änderungen der Anschrift oder des Benutzernamens sowie der Verlust des Ausweises sind der Bücherei unverzüglich zu melden. Für jeden Schaden, der durch Missbrauch des Ausweises entsteht, haftet der Benutzer.

4. Benutzung, Ausleihbedingungen und AusleihbeschränkungenDie Leihfrist für Bücher beträgt 3 Wochen und kann maximal zwei mal verlängert werden. Die Verlängerung ist möglich, sofern keine Vorbestellung auf das betreffende Medium vorliegt. Für einzelne Medientypen kann die Bücherei kürzere Leihfristen festlegen. Diese werden in der Gebührenordnung bekannt gegeben. Die Büchereileitung kann die Medienanzahl pro Benutzer beschränken. Die Medien sind fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben.Bei Überschreiten der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr gemäß der derzeit gültigen Gebührenordnung zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte.

Erfolgt auf die schriftliche Mahnung keine Rückgabe eines entliehenen Mediums innerhalb von zwei Wochen, ist die Bücherei Furth berechtigt, an Stelle der Rückgabe des Mediums Schadensersatz zu verlangen.

Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.

Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.

Für die Benutzung des Internets gilt eine gesonderte Internetbenutzungsordnung.

Bei der Nutzung von Medien sind die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Bei Verletzung des Urheberrechts haftet der Benutzer. Ebenso gelten die gesetzlichen Bestimmun-gen des Jugendschutzgesetzes.

Auskünfte des Büchereipersonals ergehen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

5. Haftung und Behandlung der Medien

Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderungen, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel zu überprüfen.

Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die durch defekte Medien entstehen.

Der Benutzer ist bei entliehenen Medien für jeden Schaden, der am oder durch das Medium entsteht, schadensersatzpflichtig. Die Veränderung, Beschmutzung, Beschädigung und der Verlust entliehener Medien sind der Bücherei unverzüglich mitzuteilen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

Der Schadensersatz wird von der Bücherei Furth nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen festgelegt.


6. Verhalten in den Büchereiräumen
Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass der Büchereibetrieb und die anderen Benutzer nicht gestört werden.

Das Hausrecht wird von der Leitung der Bibliothek oder dem beauftragten Bibliothekspersonal wahrgenommen. Den Anordnungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.


7. Nutzungsausschluss

Bei Zuwiderhandeln kann die Büchereileitung einen vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss von der Benutzung verhängen. Hierüber entscheidet der Träger der Bücherei Furth auf Antrag der Büchereileitung.

8. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 03.08.2009 in Kraft.

Furth, den 18.08.2009

Für die Bücherei Furth: Für die Pfarrei:


gez. Gewies
1. Bürgermeister

gez. Albers
Pfarrer


benutzungsordnung-furth.pdf [10 KB]